Strom- und Energiesteuerentlastungen 2023 und 2024
Für das Antragsjahr 2023 gelten die meisten Entlastungsmöglichkeiten für die Strom- und Energiesteuer weiterhin. Die "einfachen" Anträge auf Strom- und Erdgassteuerentlastung bleiben unverändert und die Anträge können für 2023 bis Ende des Jahres gestellt werden. Gerne prüfen wir, ob wir entsprechende Anträge auf Entlastung für Ihr Unternehmen stellen können.
Der sogenannte "Spitzenausgleich" nach § 10 StromStG, für den der Nachweis eines Energiemanagementsystems erforderlich ist, kann ebenfalls für 2023 noch gestellt werden, wird allerdings in den Voraussetzungen verschärft. Die Antragsteller müssen eine Erklärung abgeben, dass die im durchgeführten Energiemanagementsystem aufgeführten Maßnahmen auch tatsächlich umgesetzt werden sollen. Eine konsequente Entscheidung, um die Wirksamkeit der Energiemanagementsysteme zu erhöhen und zu verhindern, dass diese am Ende ins Leere laufen.
Der Spitzenausgleich gem. § 10 StromStG kann vorerst letztmalig für die Verbrauchsmengen aus 2023 beantragt werden und ist zum 31.12.2023 weggefallen.
Im laufenden Jahr fallen weitere Entlastungstatbestände weg bzw. werden abgewandelt. Dies betrifft die Anträge für das Jahr 2024, die in der Regel bei jährlicher Beantragung im Laufe des Jahres 2025 gestellt werden. Im Einzelnen sind dies:
§ 9b StromStG Das produzierende Gewerbe und die Landwirtschaft erhält auf Antrag eine deutlich höhere Entlastung, vorerst befristet für die Jahre 2024 und 2025. Sie beträgt 20,00 Euro statt bisher 5,13 Euro pro MWH. Damit wird die Stromsteuer in diesem Bereich auf das europäische Mindestniveau von 0,5 Cent/kWh gesenkt. Dies erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern auf Antrag, da die Energieversorger nicht prüfen können, ob die jeweiligen Kunden Zielgruppe der Entlastung nach § 9b StromStG sind. Damit wird die Entlastungsmöglichkeit für viele Unternehmen attraktiv, für die sich das bislang aufgrund des geringen Verbrauchs nicht lohnte und soll darüber hinaus eine teilweise Kompensation für den wegfallenden "Spitzenausgleich" darstellen.
§ 10 StromStG Die Regelung wurde ersatzlos gestrichen zum 31.12.2023, allerdings gibt es erhöhte Entlastungsmöglichkeiten über § 9b StromStG für das produzierende Gewerbe. (s. oben)
§ 53a EnergieStG Die vollständige Entlastung nach den Voraussetzungen des § 53a Abs. 6 EnergieStG entfällt für Betreiber von BHKWs, die teilweise Entlastung kann aber unter den geltenden Voraussetzungen weiter beantragt werden.
§ 54 EnergieStG Die Erdgassteuerentlastung für das produzierende Gewerbe und die Landwirtschaft nach § 54 EnergieStG bleibt unverändert.
§ 55 EnergieStG Weggefallen ist hingegen die Erdgassteuerentlastung für verbrauchsintensive Unternehmen nach § 55 EnergieStG, analog zum Wegfall des § 10 StromStG.
Wir halten Sie hierzu weiter auf dem Laufenden und prüfen gerne, welche Entlastungsmöglichkeiten für 2023 und gegebenenfalls für 2024 für Ihr Unternehmen in Frage kommen.
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