Wird diese Nachricht nicht richtig dargestellt, klicken Sie bitte hier.
load images
Liebe Leser, 

der nachgebende Trend des Energiemarktes vom Jahresanfang hat sich im Laufe des Januars fortgesetzt und es lohnt, den Einkauf für das laufende und die Folgejahre anzugehen und zu schauen, welche Strategie die Beste ist. Gerne prüfen wir die Möglichkeiten und stimmen mit Ihnen das passende Einkaufsmodell ab.

Wir informieren Sie heute detailliert über die Änderungen in 2024 bei der Strom- und Energiesteuerentlastung. Weiterhin gehen wir auf die Beantragung der THG- Quoten für E-Autos und Ladesäulen ein.

Über diese Themen möchten wir Sie mit diesem Newsletter informieren und wünschen eine spannende Lektüre. 

Senden Sie uns gern Ihr Feedback oder Ihre Fragen zu. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

Ihre Kilowatthandel AG

Strom- und Gaspreisentwicklung

Strom:

Die Notierungen für die Folgejahre haben im Januar um weitere 10 % nachgegeben. So liegen wir am langen Ende für 2027 an der EEX erstmals wieder unter 8 Ct./kWh.

Für Unternehmen mit sicherheitsorientierter Einkaufsstrategie sehen wir die aktuelle Marktsituation durchaus als ein attraktives Zeitfenster für die Energieausschreibung. Auch die Aktivität auf der Anbieterseite hat wieder deutlich zugenommen.

Sprechen Sie uns gerne an!

Gas:

Auch die Notierungen am Gasmarkt sind aufgrund geringer Nachfrage weiterhin auf niedrigem Niveau. Zum Monatsende gab es aufgrund der US-amerikanischen Ankündigungen zu LNG-Lieferungen eine leichte Aufwärtstendenz. Hier gilt es, die weitere Entwicklung zu beobachten. Das aktuelle Niveau eignet sich daher durchaus zu Eindeckung für die Folgejahre.

Mit knapp über 3 Ct./kWh ist Erdgas am Spotmarkt weiterhin extrem günstig und wird deutlich unter dem Jahresdurchschnitt 2023 abgerechnet.

Terminmarkt
Spotmarktpreise

Zu Ihrer Information finden Sie hier außerdem die Entwicklung der Spotmarktpreise für Strom und Gas seit Anfang letzten Jahres:

Erhöhung Netzentgelte  zum 01.01.2024

Viele Netzbetreiber haben zum Jahreswechsel die Netzentgelte teilweise dramatisch erhöht. Dies gilt inbesondere für den Leistungspreis. Die Kappung von Leistungsspitzen oder die Beachtung von Hochlastfenstern kann zu erheblichen Kosteneinsparungen führen. Wir führen gerade ein internes Ranking zu den höchsten Leistungspreisen je kW durch, der Spitzenreiter liegt bei 300 €/kW. Wenn Sie das toppen können, informieren Sie uns gerne! In solch einem Fall spart die Reduzierung der Leistung um 100 kW im Jahr 30.000 €.

Sollte dies auch auf Sie zutreffen, sprechen Sie uns gerne an!

Umsatzsteuer auf Erdgas
CO2-Preis 

Die Umsatzsteuer auf Erdgas und Fernwärme beträgt ab 01.04.2024 wieder 19 Prozent, so dass die Bruttobeträge deutlich teurer werden und im Falle von SLP-Stellen mit einer Anhebung der Abschläge gerechnet werden muss.

Die Erhöhung des CO2-Preises auf 45,00 Euro pro Tonne in 2024 führt ebenfalls zu einer erheblichen Mehrbelastung bei den Erdgasrechnungen. Dort fallen etwa 0,80 Cent/kWh CO2-Preis gegenüber zuvor etwa 0,54 Cent/kWh an. 
Strom- und Energiesteuerentlastungen 2023 und 2024

Für das Antragsjahr 2023 gelten die meisten Entlastungsmöglichkeiten für die Strom- und  Energiesteuer weiterhin. Die "einfachen" Anträge auf Strom- und Erdgassteuerentlastung bleiben unverändert und die Anträge können für 2023 bis Ende des Jahres gestellt werden. Gerne prüfen wir, ob wir entsprechende Anträge auf Entlastung für Ihr Unternehmen stellen können.

Der sogenannte "Spitzenausgleich" nach § 10 StromStG, für den der Nachweis eines Energiemanagementsystems erforderlich ist, kann ebenfalls für 2023 noch gestellt werden, wird allerdings in den Voraussetzungen verschärft. Die Antragsteller müssen eine Erklärung abgeben, dass die im durchgeführten Energiemanagementsystem aufgeführten Maßnahmen auch tatsächlich umgesetzt werden sollen. Eine konsequente Entscheidung, um die Wirksamkeit der Energiemanagementsysteme zu erhöhen und zu verhindern, dass diese am Ende ins Leere laufen.

Der Spitzenausgleich gem. § 10 StromStG kann vorerst letztmalig für die Verbrauchsmengen aus 2023 beantragt werden und ist zum 31.12.2023 weggefallen.

Im laufenden Jahr fallen weitere Entlastungstatbestände weg bzw. werden abgewandelt. Dies betrifft die Anträge für das Jahr 2024, die in der Regel bei jährlicher Beantragung im Laufe des Jahres 2025 gestellt werden. Im Einzelnen sind dies:

§ 9b StromStG
Das produzierende Gewerbe und die Landwirtschaft erhält auf Antrag eine deutlich höhere Entlastung, vorerst befristet für die Jahre 2024 und 2025. Sie beträgt 20,00 Euro statt bisher 5,13 Euro pro MWH.
Damit wird die Stromsteuer in diesem Bereich auf das europäische Mindestniveau von 0,5 Cent/kWh gesenkt. Dies erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern auf Antrag, da die Energieversorger nicht prüfen können, ob die jeweiligen Kunden Zielgruppe der Entlastung nach § 9b StromStG sind. Damit wird die Entlastungsmöglichkeit für viele Unternehmen attraktiv, für die sich das bislang aufgrund des geringen Verbrauchs nicht lohnte und soll darüber hinaus eine teilweise Kompensation für den wegfallenden "Spitzenausgleich" darstellen.

§ 10 StromStG
Die Regelung wurde ersatzlos gestrichen zum 31.12.2023, allerdings gibt es erhöhte Entlastungsmöglichkeiten über § 9b StromStG für das produzierende Gewerbe. (s. oben) 

§ 53a EnergieStG
Die vollständige Entlastung nach den Voraussetzungen des § 53a Abs. 6 EnergieStG entfällt für Betreiber von BHKWs, die teilweise Entlastung kann aber unter den geltenden Voraussetzungen weiter beantragt werden.

§ 54 EnergieStG
Die Erdgassteuerentlastung für das produzierende Gewerbe und die Landwirtschaft nach § 54 EnergieStG bleibt unverändert.

§ 55 EnergieStG
Weggefallen ist hingegen die Erdgassteuerentlastung für verbrauchsintensive Unternehmen nach § 55 EnergieStG, analog zum Wegfall des § 10 StromStG.

Wir halten Sie hierzu weiter auf dem Laufenden und prüfen gerne, welche Entlastungsmöglichkeiten für 2023 und gegebenenfalls für 2024 für Ihr Unternehmen in Frage kommen.

THG-Quote 

Für E-Autos kann im Jahr 2024 wieder die THG-Quote beantragt werden. Für das laufende Jahr ist dies bis Oktober möglich. Sprechen Sie uns gerne an, wenn das eine Option für Ihr Unternehmen ist. Dann unterstützen wir Sie gerne dabei und erläutern Ihnen die Vorgehensweise.

Wer Ladesäulen betreibt, kann ebenfalls von der THG-Quote profitieren. Dies ist auch noch für das Jahr 2023 möglich, da die Verbrauchswerte erforderlich sind, während für E-Autos eine, wenn auch schwankende, Pauschale bezahlt wird.
Die Anträge für Ladesäulen müssen bis Ende Februar gestellt werden. Auch dabei übernehmen wir die Abwicklung. Sprechen Sie uns an!
Für Fragen, Informationen und Anregungen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung:
Herzliche Grüße aus Leipzig!
Ihr Kilowatthandel-Team
Die Kilowatthandel AG ist seit 1998 Ihr kompetenter, unabhängiger Energiedienstleister. Wir unterstützen unsere Kunden und Mandanten in allen Bereichen des liberalisierten Energiemarktes – vom Einkauf, über die Optimierung von Abgaben und Umlagen bis hin zur Energieeffizienz.  
Wir haben für Sie alle Marktsegmente, Kundengruppen und Vertriebswege erschlossen.  Hierdurch bieten wir Ihnen ein zielorientiertes und schnelles Verhandlungsergebnis.
  • Kontrolle der Voraussetzungen der Strom- bzw. Energiesteuererstattung
  • Prüfung individueller Netzengelte
  • Optimierung KWKG-/Offshore-/§19-Umlage
  • Implementierung von Energieaudits und Energiemanagementsystemen
  • Beantragung von Fördermitteln für Ladesäulen
  • Kaufmännische Begleitung des Baus von PV-Anlagen und BHKWs für den Eigenverbrauch
  • Ausschreibung des Messstellenbetriebs
Facebook Firmenname LinkedIn Firmenname
Wenn Sie diese E-Mail (an: unknown@noemail.com) nicht mehr empfangen möchten, können Sie diese hier abbestellen.

Kilowatthandel AG
Markt 17
04109 Leipzig
Deutschland
info@kilowatthandel.com