Wird diese Nachricht nicht richtig dargestellt, klicken Sie bitte hier.
load images
Liebe Leser, 

eine Woche nach der Beschlussfassung im Bundestag hat der Bundesrat am 28. Oktober 2022 der Finanzierung eines „Abwehrschirms“ in Höhe von 200 Milliarden Euro zugestimmt, der die Folgen der gestiegenen Gas- und Strompreise abmildern soll.

Die Bewilligung der Mittel ist Grundvoraussetzung für Entlastungen wie die geplanten Strom- und Gaspreisbremsen, die in ihren Details nach wie vor nicht geklärt sind und voraussichtlich erst im Frühjahr umgesetzt werden. 

Das Jahr neigt sich dem Ende zu und wir legen einen besonderen Fokus zudem auf die Änderungen zum Jahreswechsel im Energierecht und auf dem Energiemarkt. 

Mit diesen und weiteren Themen rund um die Energie möchten wir Sie erneut mit diesem Newsletter informieren und wünschen eine spannende Lektüre. 

Senden Sie uns gern Ihr Feedback oder Ihre Fragen zu. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

Ihre Kilowatthandel AG

Energiepreisdeckel

Zuerst die good news. Durch die Verabschiedung des Energiekosten - „Abwehrschirms“ sind die Voraussetzungen für eine Gas- und auch eine Strompreisbremse geschaffen.

Nun die bad news: keiner weiß aktuell, wie diese genau aussehen sollen. Zwar gibt es eine Vielzahl von Einzelvorschlägen der eingesetzten Kommission, aber diese wurden alle noch nicht in eine Gesetzesform gebracht, auch stehen wohl noch Abstimmungen im Rahmen der EU an. Hier aber die Punkte, die wir erwarten:

  • 70 % des Vorjahresverbrauchs wird wohl im Industriebereich in Form eines maximal zu bezahlenden Preises subventioniert, im Gasbereich sind 7 Cent/kWh als reiner Gaspreis in der Diskussion, im Strombereich liegt die Bandbreite zwischen 18 – 25 Cent/kWh.
  • So wie es aktuell aussieht, ist für diesen Anteil des Energieverbrauchs nicht relevant, welcher Strompreis mit einem Energieversorger vertraglich vereinbart wurde
  • Der Vertragspreis ist jedoch relevant für den über die dieser Basismenge hinausgehenden Verbrauchs

Wir hoffen, dass in den nächsten Wochen die genaue Ausgestaltung vorliegt und wir in unserem Newsletter im Dezember dann Näheres wissen und teilen können.

Strom- und Gaspreisentwicklung

Strom:

Im Verlauf des Oktobers hat das Frontjahr Base ca. 10 % abgegeben. Gründe hierfür waren der sinkende Gaspreis mit seinen preisdämpfenden Auswirkungen auf die Gasverstromung, die Stabilisierung des französischen Marktes sowie die moderate industrielle Nachfrage.
Im Moment überwiegen am Markt die „good news“, ein einsetzendes Kaufinteresse könnte allerdings zu wieder ansteigenden Notierungen führen, zumal viele Positionen für 2023 noch offen sind.
Wir raten daher, falls noch nicht geschehen, zeitnah für das kommende Jahr einzudecken oder sich alternativ zu überlegen, inwieweit für Ihr Unternehmen eine Spotmarktbeschaffung in Frage kommt.     

Gas:

Auch beim Gas gab es ein spürbares Nachlassen des Preisdrucks, besonders am Spotmarkt brachen die Notierungen deutlich ein. Der Heizbedarf liegt noch immer deutlich unter dem Mittel der Vorjahre, wobei dieser Trend nach den aktuellen Wetterprognosen auch für die nächsten Wochen anhalten sollte. Zudem gibt es auch im industriellen Bereich Nachfragerückgänge insbesondere auch durch gestiegene Effizienzbemühungen. Wir halten weitere leichte Preisrückgänge für möglich, allerdings reagiert der Markt weiterhin sensibel in beide Richtungen.

Auch beim Gas sind viele Kunden noch nicht für 2023 eingedeckt und stehen einer geringen Zahl von momentan aktiven Anbietern gegenüber. Auch hieraus könnte sich in den nächsten Wochen wieder ein entsprechender Preisdruck ergeben.

 

Verlängerung des Spitzenausgleichs bis Ende 2023

Alle  bestehenden Regelungen zur Strom- und Energiesteuerentlastung sind befristet bis zum 31. Dezember 2022. 

Energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes können Entlastungen bei der Strom- und Energiesteuer beantragen. Geregelt sind die Entlastungsmöglichkeiten in den §§ 10 StromStG sowie 53 EnergieStG. Dabei werden rechnerisch die Rentenversicherungsbeiträge zugrunde gelegt, Voraussetzung für die Beantragung ist die Durchführung eines Energie- und Umweltmanagementsystems.

Dieser sogenannte Spitzenausgleich soll bis Ende 2023 verlängert werden, ein ensprechender Gesetzesentwurf bereits beschlossen. Gerade wegen der stark gestiegenen Energiepreise im laufenden Jahr sind die möglichen Entlastungen für die energieintensiven Unternehmen wichtig, teils sicher existentiell und betreffen in Deutschland immerhin etwa 90.000 Unternehmen.

Auch wir beraten unsere Kunden im Hinblick auf diese Regelungen und führen die  Antragstellung durch. Gerne können wir prüfen, ob die Entlastungen für Ihr Unternehmen in Frage kommen.

Wie es mit den weiteren zum Ende des Jahres auslaufenden Entlastungsmöglichkeiten weitergeht, unter anderem die Entlastungen nach § 9a und b StromStG sowie § 54 EnergieStG, ist noch nicht abschließend geklärt. Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden!

Umlagen 2023 

Bereits zum 1. Juli 2023 ist die EEG-Umlage entfallen. Zum Jahreswechsel ändern sich weitere Umlagen in ihrer Höhe oder entfallen ganz. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht:

Umlagen Strom Kalenderjahr 2022

Kalenderjahr 2023

EEG-Umlage 3,723 ct/kWh (seit 01.07.2022 = 0,00 ct/kWh) 0,000 ct/kWh
KWK-Umlage  0,378 ct/kWh 0,357 ct/kWh
Offshore-Netzumlage für gem. §17 EnWG 0,419 ct/kWh 0,591 ct/kWh
Abschaltbare Lasten-Umlage gem. §18 AbLaV 0,003 ct/kWh 0,000 ct/kWh
§19-StromNEV-Umlage:    
Letztverbrauchergruppe A 0,437 ct/kWh 0,417 ct/kWh
Letztverbrauchergruppe B 0,050 ct/kWh 0,050 ct/kWh
Letztverbrauchergruppe C 0,025 ct/kWh 0,025 ct/kWh

Erläuterungen
Letztverbrauchergruppe A 

Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle
Letztverbrauchergruppe B
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt
Letztverbrauchergruppe C 
Stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Geschäftsjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben

Grundversorgung - Ersatzversorgung - Ersatzbelieferung

Drei Begriffe bei der Energieversorgung, wenn Verbraucher oder Unternehmen keine Energielieferverträge abgeschlossen haben oder diese gekündigt werden. Dann stellt sich die Frage, wie die Versorgung sichergestellt ist. Wir gehen aus aktuellem Anlass auf diese Begriffe und ihre Unterscheidung sowie die Besonderheiten für Verbraucher bzw. Unternehmen ein.

Haushaltskunden haben einen gesetzlichen Anspruch auf Grundversorgung nach dem EnergieWirtschaftsgesetz (EnWG), die der örtliche Energieversorger zu allgemeinen Preisen und Bedingungen sicherstellt. Preisanpassungen sind mit einer Frist von 6 Wochen möglich.

Gewerbekunden haben bei einem Jahresverbrauch bis 10.000 kWh in der Niederspannung ebenfalls einen gesetzlichen Anspruch nach dem EnWG auf Grundversorgung.

Ist eine Grundversorgung trotz Vertrages nicht mehr möglich, werden Gewerbekunden hingegen über die Ersatzversorgung beliefert, allerdings maximal drei Monate. In dieser Zeit kann eine neuer Vertrag abgeschlossen werden oder sie fallen danach in die Grundversorgung.

Kurz und knapp:

Grundversorgung = Versorgungssicherheit = Preise werden veröffentlicht

Wichtig für die Grund- und Ersatzversorgung ist die Aufhebung des sogenannten Preissplittings zum 1. November 2022. Danach dürfen Energieversorger bei der Preisgestaltung nicht mehr zwischen Neu- und Bestandskunden unterscheiden.

Kurz und knapp:

Ersatzversorgung = Versorgungssicherheit für 3 Monate = Preise sind nicht beliebig

Benötigen Gewerbekunden Mittelspannung und es liegt kein Liefervertrag vor, werden sie über die Ersatzbelieferung mit Strom beliefert. Hierfür wird ein individueller Sondervertrag abgeschlossen.

Hier wird es schwierig. Für die Ersatzbelieferung gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, ein Energieversorger kann diese auch ablehnen. Dann steht das Unternehmen ohne Strom und Erdgas da. Daher ist diese mit einem erheblichen Versorgungsrisiko verbunden.

WARNUNG:

Ersatzversorgung = keine Versorgungssicherheit = mehr oder weniger willkürliche Preise !

Gerne beraten wir Sie zu den Möglichkeiten für Ihr Unternehmen. Sprechen Sie uns an! 

Sie haben ein E-Auto oder eine öffentlich zugängliche Ladesäule? Jetzt noch schnell die THG-Quote beantragen!

Die Treibhausgasminderungsquote, kurz THG-Quote, ist ein marktbasiertes Klimaschutz-Instrument der Bundesregierung, welches zum Ziel hat, mehr erneuerbare Energien in den Verkehrssektor zu integrieren. Sie sind Besitzer eines Elektro-Autos oder einer öffentlich zugängliche Ladesäule und die THG-Quote für 2022 noch nicht beantragt? Dann aber schnell sein und eine vorweihnachtliche Auszahlung in Höhe von 300,- €/Fahrzeug erhalten.

Alles, was es dafür braucht? Bild oder Scan der Vorder- und Rückseite vom Fahrzeugschein und mit uns Kontakt aufnehmen. Wir kümmern uns um alles weitere. Sie genießen einen Glühwein auf dem Weihnachtsmarkt und kaufen sich ein extra Geschenk.

Für Fragen, Informationen und Anregungen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung:
Herzliche Grüße aus Leipzig!
Ihr Kilowatthandel-Team
Die Kilowatthandel AG ist seit 1998 Ihr kompetenter, unabhängiger Energiedienstleister. Wir unterstützen unsere Kunden und Mandanten in allen Bereichen des liberalisierten Energiemarktes – vom Einkauf, über die Optimierung von Abgaben und Umlagen bis hin zur Energieeffizienz.  
Wir haben für Sie alle Marktsegmente, Kundengruppen und Vertriebswege erschlossen.  Hierdurch bieten wir Ihnen ein zielorientiertes und schnelles Verhandlungsergebnis.
  • Kontrolle der Voraussetzungen der Strom- bzw. Energiesteuererstattung
  • Rückerstattung EEG-Umlage
  • Prüfung individueller Netzengelte
  • Optimierung KWKG-/Offshore-/§19-Umlage
  • Implementierung von Energieaudits und Energiemanagementsystemen
  • Beantragung von Fördermitteln für Ladesäulen
  • Kaufmännische Begleitung des Baus von PV-Anlagen und BHKWs für den Eigenverbrauch
  • Ausschreibung des Messstellenbetriebs
Facebook firmen name LinkedIn firmenseite
Wenn Sie diese E-Mail (an: unknown@noemail.com) nicht mehr empfangen möchten, können Sie diese hier abbestellen.

Kilowatthandel AG
Markt 17
04109 Leipzig
Deutschland
info@kilowatthandel.com